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DGUV Grundsatz 308-001 wird überarbeitet: Was sich beim Staplerschein ändern könnte
Staplerschein vor Veränderungen: Neuer Entwurf des DGUV Grundsatzes 308-001 setzt auf Module
Bei der Qualifizierung von Fahrerinnen und Fahrern von Gabelstaplern und anderen Flurförderzeugen zeichnet sich eine größere Veränderung ab. Der DGUV Grundsatz 308-001, der seit vielen Jahren eine zentrale Grundlage für die Qualifizierung von Bedienpersonen darstellt, wird derzeit grundlegend überarbeitet.
Besonders auffällig ist eine geplante Änderung der bisherigen Struktur: Die bekannten Qualifizierungsstufen 1 und 2 sollen im aktuellen Entwurf durch Module ersetzt werden, die sich gezielt auf unterschiedliche Flurförderzeugtypen beziehen.
Wichtig ist dabei: Die neue Fassung ist noch nicht endgültig beschlossen. Der Entwurf befindet sich aktuell in der öffentlichen Kommentierungsphase. Unternehmen und Schulungsverantwortliche sollten die Entwicklung deshalb im Blick behalten, ihre bestehende Schulungsplanung aber nicht aufgrund eines noch nicht verabschiedeten Entwurfs aussetzen.
PAD Kempf verfolgt die weitere Entwicklung und wird über relevante Änderungen informieren. Informationen zur derzeitigen Qualifizierung finden Interessierte bereits auf der Seite zum Staplerschein in Freiburg.
Was ist der DGUV Grundsatz 308-001?
Der DGUV Grundsatz 308-001 beschreibt wesentliche Anforderungen an die Qualifizierung und Beauftragung von Fahrerinnen und Fahrern von Flurförderzeugen. Dazu gehören insbesondere Gabelstapler sowie verschiedene weitere Flurförderzeugtypen mit Fahrersitz oder Fahrerstand.
Der Grundsatz behandelt unter anderem:
Die derzeit veröffentlichte Fassung stammt aus Dezember 2022. Sie arbeitet noch mit der bekannten Einteilung in allgemeine Qualifizierung und Zusatzqualifizierung.
Warum wird der DGUV Grundsatz 308-001 überarbeitet?
Die DGUV spricht von einer grundlegenden Überarbeitung nach rund 25 Jahren bewährter Strukturen. Ziel ist es, Unternehmen künftig mehr Flexibilität und eine präzisere, am tatsächlichen Bedarf orientierte Qualifizierung von Bedienpersonen zu ermöglichen.
Das ist nachvollziehbar: Unter dem Begriff Flurförderzeug werden sehr unterschiedliche Geräte eingesetzt. Ein klassischer Frontgabelstapler stellt andere Anforderungen an eine Bedienperson als beispielsweise ein Schubmaststapler oder ein spezielles Flurförderzeug im Containerumschlag.
Der neue Ansatz soll diese Unterschiede deutlicher innerhalb der Qualifizierung abbilden.
Statt Stufen künftig Module für verschiedene Flurförderzeuge
Die wohl auffälligste Neuerung des aktuellen Entwurfs betrifft den Aufbau der Qualifizierung.
Die bisherigen Stufen 1 und 2 sollen aufgegeben werden. An ihre Stelle sollen Flurförderzeugtyp-bezogene Module treten. Im derzeitigen Entwurf werden insgesamt elf verschiedene Flurförderzeugtypen berücksichtigt.
Der Ansatz dahinter: Die Qualifikation soll genauer zu dem Gerät passen, das die betreffende Person tatsächlich bedienen soll.
Für Unternehmen könnte das zukünftig bedeuten, dass noch genauer betrachtet wird:
Damit könnte die Qualifizierung stärker vom pauschalen Begriff „Staplerschein“ hin zu einer gerätebezogenen Betrachtung entwickelt werden.
Neu geplant: Richtzeiten für die praktische Qualifizierung
Eine weitere interessante Änderung betrifft den praktischen Teil der Ausbildung. Der Entwurf sieht sogenannte Richtzeiten für die aktive praktische Qualifizierung vor.
Damit soll genauer beschrieben werden, wie viel tatsächliche praktische Ausbildungszeit eine Person auf beziehungsweise mit dem jeweiligen Flurförderzeug benötigt.
Das bedeutet jedoch nicht automatisch, dass künftig für jede Person exakt dieselbe Zeit gelten wird. Nach Angaben der DGUV soll der Qualifizierungserfolg weiterhin durch die qualifizierende Person festgestellt werden.
Gerade dieser Punkt dürfte für die Praxis wichtig werden. Vorkenntnisse, Erfahrung und Komplexität des eingesetzten Flurförderzeugs können sich erheblich unterscheiden.
Was bedeutet der Entwurf jetzt für Unternehmen?
Zunächst einmal: Noch ändert sich an einer laufenden Staplerqualifizierung nichts allein deshalb, weil ein neuer Entwurf veröffentlicht wurde.
Die derzeitige Fassung des DGUV Grundsatzes bleibt die aktuelle Grundlage, solange die überarbeitete Version noch nicht endgültig veröffentlicht ist. Auch bestehende Schulungsnachweise werden nicht dadurch automatisch ungültig, dass an einer neuen Fassung gearbeitet wird.
Unternehmen sollten deshalb geplante Qualifizierungen nicht aufschieben. Wer aktuell Mitarbeitende für den sicheren Umgang mit Gabelstaplern qualifizieren möchte, findet bei PAD Kempf Informationen zur Staplerfahrer-Ausbildung in Freiburg und Südbaden.
Für weitere Qualifikationen rund um Maschinen, Flurförderzeuge und Arbeitssicherheit bietet die PAD Kempf Akademie einen Überblick über die verschiedenen Schulungsangebote.
Was Unternehmen nach Veröffentlichung der neuen Fassung beobachten sollten
Erst mit der endgültigen Fassung lässt sich zuverlässig bewerten, welche organisatorischen Auswirkungen sich tatsächlich ergeben.
Interessant werden insbesondere folgende Fragen:
Gerade für Unternehmen mit mehreren unterschiedlichen Flurförderzeugtypen kann die zukünftige modulare Struktur interessant werden.
Qualifizierung bleibt nur ein Teil des betrieblichen Staplereinsatzes
Unabhängig davon, wie die endgültige Fassung aussehen wird, bleibt ein wichtiger Grundsatz bestehen: Ein Schulungsnachweis allein bildet nicht die gesamte betriebliche Organisation ab.
Bedienpersonen müssen auch die konkreten betrieblichen Bedingungen kennen. Dazu gehören beispielsweise Verkehrswege, Lagerbereiche, besondere Gefahrenstellen und die tatsächlich eingesetzten Geräte.
Deshalb spielen neben der eigentlichen Qualifizierung weiterhin die gerätespezifische Einweisung, betriebliche Unterweisung und Beauftragung eine wichtige Rolle.
Unternehmen, die ihre Mitarbeitenden zu betriebsspezifischen Gefährdungen qualifizieren möchten, finden dazu weitere Informationen bei den Sicherheitsunterweisungen von PAD Kempf.
Wann ist mit der neuen DGUV 308-001 zu rechnen?
Der Entwurf befindet sich derzeit noch im Abstimmungsprozess. Die DGUV hat ihn zur öffentlichen Kommentierung veröffentlicht. Fachleute und Unternehmen können noch Anmerkungen, Erfahrungen zu praktischen Richtzeiten und Vorschläge für Prüfungsparcours einbringen.
Nach Abschluss und Auswertung dieses Prozesses soll eine textliche Endfassung entstehen. Nach aktuellem Stand könnte der überarbeitete DGUV Grundsatz 308-001 im ersten Quartal 2027 veröffentlicht werden.
Bis dahin gilt: Die geplanten Änderungen sind interessant und teilweise grundlegend, aber noch nicht endgültig.
FAQ: Neuer DGUV Grundsatz 308-001
1. Gibt es bereits einen neuen DGUV Grundsatz 308-001?
Nein. Derzeit liegt ein überarbeiteter Entwurf vor. Die endgültige neue Fassung ist noch nicht veröffentlicht.
2. Was soll sich bei der Staplerqualifizierung ändern?
Nach dem derzeitigen Entwurf sollen die bisherigen Qualifizierungsstufen 1 und 2 durch Module ersetzt werden, die sich auf unterschiedliche Flurförderzeugtypen beziehen. Insgesamt sind derzeit elf FFZ-Typen vorgesehen.
3. Gibt es künftig feste Zeiten für die praktische Ausbildung?
Der Entwurf sieht Richtzeiten für die aktive praktische Qualifizierung am jeweiligen Flurförderzeug vor. Entscheidend für den erfolgreichen Abschluss soll weiterhin die Beurteilung durch die qualifizierende Person sein.
4. Werden vorhandene Staplerscheine durch die Änderung ungültig?
Ein noch nicht verabschiedeter Entwurf macht vorhandene Qualifikationsnachweise nicht automatisch ungültig. Welche konkreten Übergangsregelungen die endgültige Fassung enthalten wird, sollte nach deren Veröffentlichung bewertet werden.
5. Sollten Unternehmen jetzt mit Staplerschulungen warten?
Nein. Benötigen Beschäftigte aktuell eine entsprechende Qualifikation, sollte diese nicht wegen einer zukünftigen Regelwerksänderung aufgeschoben werden. Der derzeit gültige DGUV Grundsatz bildet weiterhin die Grundlage für die Qualifizierung.
Fazit: PAD Kempf verfolgt die Änderungen zur DGUV 308-001
Der aktuelle Entwurf zeigt, dass sich die Staplerqualifizierung in den kommenden Monaten spürbar weiterentwickeln könnte. Besonders der Wechsel von den bisherigen Stufen zu gerätebezogenen Modulen wäre eine grundlegende Änderung.
Da die Abstimmung noch läuft, sollte jedoch klar zwischen Entwurf und endgültiger Regelung unterschieden werden. PAD Kempf verfolgt die weitere Entwicklung und informiert, sobald feststeht, welche Änderungen tatsächlich umgesetzt werden.
Sie haben Fragen zur aktuellen Staplerqualifizierung oder möchten Mitarbeitende für Flurförderzeuge schulen lassen?
Kontaktieren Sie PAD Kempf für eine individuelle Schulungsanfrage.
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